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Informationen zum Coronavirus

Fallzahlen

Im Hohenlohekreis wurden am 18.01.2021 insgesamt 2 neue Corona-Fälle gemeldet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt bei 75,5 pro 100.000 Einwohner. Hier geht es zum Dashboard mit den aktuellen Zahlen pro Gemeinde.

Hier gelangen Sie zu den Lageberichten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg mit den aktuellen Fallzahlen und Inzidenzen aller Landkreise in Baden-Württemberg.

Eine Übersicht über die Entwicklung der Fallzahlen gibt es in Form einer Tabelle auf der Seite des Sozialministeriums Baden-Württemberg.

Hier geht es zu den aktuellen FallzahlenDashboard

Aktuelle Hinweise

Corona-Schutzimpfung
Voraussichtlich nehmen die Kreisimpfzentren (KIZ) in Baden-Württemberg am 22. Januar den Betrieb auf. Eine Terminvereinbarung hierfür ist noch nicht möglich. Das Kreisimpfzentrum des Hohenlohekreises befindet sich in der Hohenlohe-Sporthalle in Öhringen. Die Vorbereitungen durch einen Messebauer und viele freiwillige Helfer der Blaulichtorganisationen wurde am 23. Dezember fertiggestellt.

Am 27. Dezember 2020 haben die Zentralen Impfzentren (ZIZ) in Baden-Württemberg ihren Betrieb aufgenommen. Das für den Hohenlohekreis zuständige ZIZ befindet sich in Rot am See. Von dort aus sind bereits jetzt mobile Impfteams unterwegs, um auch in den Pflegeheimen in unserem Kreisgebiet Impfungen durchzuführen. Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Impftermine für das Zentrale Impfzentrum können über die Impftermin-Servicehotline des Landes unter der Nummer 116 117 (kostenlos, Montag bis Sonntag von 8 bis 22 Uhr) oder unter www.impfterminservice.de/impftermine gebucht werden.
 Impfung Homepage

 

Es wird schrittweise geimpft: Denn zuerst müssen die Menschen geschützt werden, die das höchste Risiko haben. Priorisiert geimpft werden Bürgerinnen und Bürger, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf oder ein besonders hohes berufliches Risiko haben, sich oder schutzbedürftige Personen anzustecken. Folgende Personen haben daher mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben;
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden;
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind;
  • Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen;
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind;
  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Die Impfung ist freiwillig und für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Häufige Fragen und Antworten finden Sie hier.  

Regelungen ab 11. Januar

In diesem Dokumemt finden Sie alle Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg auf einen Blick.

Kontaktbeschränkungen
Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.
Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Wo das Treffen stattfindet ist dabei egal: Es kann also eine Person eine andere Familie zuhause besuchen, die Familie (sofern in einem Haushalt wohnend) kann auch zu einer alleine lebenden Person gehen.

Schulen und Kitas
Alle weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg bleiben bis Ende Januar geschlossen. Bis dahin findet dort kein Präsenzunterricht, sondern ausschließlich Fernunterricht statt. Nur die Abschlussklassen können von diesem Grundsatz abweichen.
Am 14. Januar hat das Land Baden-Württemberg entschieden, dass auch Kindertageseinrichtungen, die Kindertagespflege und die Grundschulen in den nächsten Wochen geschlossen bleiben. Die aktuellen Maßnahmen bleiben in Kraft. Das bedeutet, dass auch weiterhin eine Notbetreuung wie bisher angeboten wird und auch der Fernunterricht wird fortgeführt.
Mehr Informationen zu Schulen und Kitas

Einzelhandel
Der Einzelhandel bleibt weitgehend geschlossen. Zum 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt.

Nicht betroffen von der Schließung sind:

  • Der Einzelhandel für Lebensmittel.
  • Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden).
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker.
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten.
  • Banken und Poststellen.
  • Reinigungen und Waschsalons.
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Der Großhandel.

Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum bleibt untersagt. Hier finden Sie eine Übersicht über der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten.

Körpernahe Dienstleistungen
Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen, auch Frisöre.

Gottesdienste
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Mindestabstand von 1,5 Metern.
  • Es gilt Maskenpflicht.
  • Der Gemeindegesang ist untersagt.
Ausgangsbeschränkungen seit 12. Dezember

Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr):

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten und wichtiger Ausbildungszwecke
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Sorge- und Umgangsrecht
  • Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen oder füttern
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen
  • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
  • Wahlkampfaktivitäten, wie Verteilung von Flyern, Plakatierungen oder Informationsstände nach behördlicher Genehmigung möglich.

Bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich:

  • Besuch der Notbetreuung in Schulen und Kitas
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person
  • Erledigung von Einkäufen
  • Wahrnehmung von Dienstleistungen
  • Behördengänge
  • Blutspendetermine

Hier finden Sie weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen.

Wann muss ich in Quarantäne oder Isolation?

Seit Samstag, 28. November 2020, gilt für ganz Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Absonderung:

  • Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben und damit krankheitsverdächtig sind (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.), müssen sich unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben. Erhält diese Person ein negatives Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch.
  • Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses zuhause isolieren. Die häusliche Isolation endet in der Regel 10 Tage nach dem positiven Test oder nach Symptombeginn.
  • Wenn eine Person mittels Antigentest positiv getestet wurde, wird empfohlen eine PCR-Testung anzuschließen. Ist auch der PCR-Test positiv, so verbleibt die Person bis zum Ende der 10 Tage in häuslicher Isolation.
  • Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen beginnt die Quarantäne unverzüglich nachdem diese von dem positiven Test der im Haushalt lebenden Person erfahren haben. Die Quarantäne endet frühestens 10 Tage nach der Testung oder nach dem Symptombeginn der positiv getesteten Person.
  • Hatte man Kontakt zu einer positiv getesteten Person, muss man sich dann unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn einem mitgeteilt wird, dass man vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft wurde. Die Quarantäne endet in der Regel 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

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Maskenpflicht

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen

  • im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen;
  • im öffentlichen Fernverkehr;
  • in Arbeits- und Betriebsstätten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann – auch im Freien, auf dem Betriebsgelände und auf Baustellen;
  • in und vor Läden und Einkaufszentren sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen;
  • in, auf und vor allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen;
  • in Schulen ab der 5. Klasse, sowohl im Unterricht als auch auf den Verkehrswegen;
  • in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in Warteschlangen und geschlossenen Räumen;
  • in der Gastronomie, wenn sich die Gäste nicht an ihrem Platz befinden;
  • in Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen, Marktplätzen und stark frequentierten Wegen (die genauen Bereiche legen die Städte und Kommunen fest);
  • bei religiösen Feiern

eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Häufige Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie hier.

Reisen

Einreise:
Seit 11. Januar 2021 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne für die Rückreise aus Risikogebieten. Risikogebiet ist ein Staat oder ein Gebiet außerhalb Deutschlands, das hier gelistet ist. Neu eingeführt wird nach Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise.

Bei Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann. Künftig gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden.

Für die neu eingeführte Testpflicht bei Einreise gelten die gleichen Ausnahmen wie für die bereits heute bestehenden Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Nicht unter die Testpflicht bei Einreise fallen somit unter anderem:

  • Durchreisende
  • Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung einreisen
  • Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades oder der Part-nerin oder des Partners für weniger als 72 Stunden einreisen.

Anders bei Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben: Sie sind nach bundesrechtlichen Regelungen bei Einreise ohne Ausnahme zur Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtet.

Neu ist zudem, dass Personen, die am Coronavirus erkrankt waren und wieder genesen sind, künftig von der Quarantänepflicht befreit sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Grund ist, dass bei diesen Personen von einer partiellen Immunität ausgegangen werden kann. Die Personen müssen allerdings dennoch bei Einreise symptomfrei sein. Sie sind auch von der neuen Testpflicht bei Einreise befreit.

Verlängert wurden aufgrund der Infektionslage auch die Einschränkungen im Rahmen der 24-Stunden-Regelung: Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist weiterhin nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

#hohenlohehaeltzusammen

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Pressemitteilungen

18.01.2021: Kreisimpfzentrum Öhringen einsatzbereit

Nachdem die ersten Corona-Schutzimpfungen für Bürger des Hohenlohekreises bereits seit Ende Dezember durch das Zentrale Impfzentrum (ZIZ) in Rot am See durchgeführt werden, kann nun auch das Kreisimpfzentrum (KIZ) Öhringen an den Start gehen. Ab...

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08.01.2021: Bereits 638 Impfungen im Hohenlohekreis

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05.01.2021: 34 neue Corona-Neuinfektionen im Hohenlohekreis

7-Tages-Inzidenz bei 130,5 Das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises hat heute, Dienstag, 5. Januar 2021, insgesamt 34 neue Corona-Infektionen an das Landesgesundheitsamt gemeldet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt bei 130,5 pro 100.000 Einwohner. Auch ein...

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30.12.2020: Malaufruf für Kinder

"Worauf freut ihr euch in der Zeit nach Corona?"Das Landratsamt Hohenlohekreis ruft alle Kinder im Hohenlohekreis dazu auf, das neu eingerichtete Kreisimpfzentrum (KIZ) in Öhringen mit selbstgemalten Bildern zu verschönern. Eine ähnliche...

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30.12.2020: Erste Impfungen im Hohenlohekreis

Am heutigen Mittwoch, 30. Dezember 2020, erfolgen die ersten Impfungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Hohenlohekreis. Hierzu sind mobile Impfteams des Zentralen Impfzentrums aus Rot am See in zwei Pflegeheimen im Kreis im Einsatz, am...

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Maßnahmen und Verhaltensregeln

Um das Ziel zu erreichen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und ältere Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen, gilt die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg.

Vermeiden Sie unbedingt Ansteckungsrisiken. Nehmen Sie das Coronavirus ernst. Gehen Sie nicht leichtfertig mit Ihrer Gesundheit und der Ihrer Mitmenschen um. Beachten Sie zwingend alle Regeln. Nur so kann es gelingen, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Ansteckungsketten zu unterbrechen.

Weitere Informationen:

  • Bußgeldverordnung (PDF)
  • Häufige Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
  • Informationen zur Maskenpflicht
  • Unterverordnungen aus verschiedenen Bereichen

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07940 18-888

Montag bis Donnerstag 9 - 16 Uhr

Freitag 9 - 12 Uhr

Landesgesundheitsamt Stuttgart

0711 904-39555

werkstags 9 - 18 Uhr

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