Im Hohenlohekreis wurden am 18.01.2021 insgesamt 2 neue Corona-Fälle gemeldet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt bei 75,5 pro 100.000 Einwohner. Hier geht es zum Dashboard mit den aktuellen Zahlen pro Gemeinde.
Hier gelangen Sie zu den Lageberichten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg mit den aktuellen Fallzahlen und Inzidenzen aller Landkreise in Baden-Württemberg.
Eine Übersicht über die Entwicklung der Fallzahlen gibt es in Form einer Tabelle auf der Seite des Sozialministeriums Baden-Württemberg.
Voraussichtlich nehmen die Kreisimpfzentren (KIZ) in Baden-Württemberg am 22. Januar den Betrieb auf. Eine Terminvereinbarung hierfür ist noch nicht möglich. Das Kreisimpfzentrum des Hohenlohekreises befindet sich in der Hohenlohe-Sporthalle in Öhringen. Die Vorbereitungen durch einen Messebauer und viele freiwillige Helfer der Blaulichtorganisationen wurde am 23. Dezember fertiggestellt. Am 27. Dezember 2020 haben die Zentralen Impfzentren (ZIZ) in Baden-Württemberg ihren Betrieb aufgenommen. Das für den Hohenlohekreis zuständige ZIZ befindet sich in Rot am See. Von dort aus sind bereits jetzt mobile Impfteams unterwegs, um auch in den Pflegeheimen in unserem Kreisgebiet Impfungen durchzuführen. Eine Impfung im Impfzentrum erfolgt nur mit Termin. Impftermine für das Zentrale Impfzentrum können über die Impftermin-Servicehotline des Landes unter der Nummer 116 117 (kostenlos, Montag bis Sonntag von 8 bis 22 Uhr) oder unter www.impfterminservice.de/impftermine gebucht werden. |
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Es wird schrittweise geimpft: Denn zuerst müssen die Menschen geschützt werden, die das höchste Risiko haben. Priorisiert geimpft werden Bürgerinnen und Bürger, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf oder ein besonders hohes berufliches Risiko haben, sich oder schutzbedürftige Personen anzustecken. Folgende Personen haben daher mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
Die Impfung ist freiwillig und für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Häufige Fragen und Antworten finden Sie hier.
In diesem Dokumemt finden Sie alle Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg auf einen Blick.
Kontaktbeschränkungen
Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.
Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Wo das Treffen stattfindet ist dabei egal: Es kann also eine Person eine andere Familie zuhause besuchen, die Familie (sofern in einem Haushalt wohnend) kann auch zu einer alleine lebenden Person gehen.
Schulen und Kitas
Alle weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg bleiben bis Ende Januar geschlossen. Bis dahin findet dort kein Präsenzunterricht, sondern ausschließlich Fernunterricht statt. Nur die Abschlussklassen können von diesem Grundsatz abweichen.
Am 14. Januar hat das Land Baden-Württemberg entschieden, dass auch Kindertageseinrichtungen, die Kindertagespflege und die Grundschulen in den nächsten Wochen geschlossen bleiben. Die aktuellen Maßnahmen bleiben in Kraft. Das bedeutet, dass auch weiterhin eine Notbetreuung wie bisher angeboten wird und auch der Fernunterricht wird fortgeführt.
Mehr Informationen zu Schulen und Kitas
Einzelhandel
Der Einzelhandel bleibt weitgehend geschlossen. Zum 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt.
Nicht betroffen von der Schließung sind:
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum bleibt untersagt. Hier finden Sie eine Übersicht über der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten.
Körpernahe Dienstleistungen
Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen, auch Frisöre.
Gottesdienste
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Bedingungen möglich:
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr):
Bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich:
Hier finden Sie weitere Informationen sowie Antworten auf häufige Fragen.
Seit Samstag, 28. November 2020, gilt für ganz Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Absonderung:
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Häufige Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie hier.
Einreise:
Seit 11. Januar 2021 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne für die Rückreise aus Risikogebieten. Risikogebiet ist ein Staat oder ein Gebiet außerhalb Deutschlands, das hier gelistet ist. Neu eingeführt wird nach Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise.
Bei Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann. Künftig gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden.
Für die neu eingeführte Testpflicht bei Einreise gelten die gleichen Ausnahmen wie für die bereits heute bestehenden Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Nicht unter die Testpflicht bei Einreise fallen somit unter anderem:
Anders bei Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben: Sie sind nach bundesrechtlichen Regelungen bei Einreise ohne Ausnahme zur Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtet.
Neu ist zudem, dass Personen, die am Coronavirus erkrankt waren und wieder genesen sind, künftig von der Quarantänepflicht befreit sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Grund ist, dass bei diesen Personen von einer partiellen Immunität ausgegangen werden kann. Die Personen müssen allerdings dennoch bei Einreise symptomfrei sein. Sie sind auch von der neuen Testpflicht bei Einreise befreit.
Verlängert wurden aufgrund der Infektionslage auch die Einschränkungen im Rahmen der 24-Stunden-Regelung: Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist weiterhin nur gestattet, sofern die Ein- bzw. Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Um das Ziel zu erreichen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und ältere Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen zu schützen, gilt die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg.
Vermeiden Sie unbedingt Ansteckungsrisiken. Nehmen Sie das Coronavirus ernst. Gehen Sie nicht leichtfertig mit Ihrer Gesundheit und der Ihrer Mitmenschen um. Beachten Sie zwingend alle Regeln. Nur so kann es gelingen, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Ansteckungsketten zu unterbrechen.
Weitere Informationen:
Bürger-Info-Telefon
07940 18-888
Montag bis Donnerstag 9 - 16 Uhr
Freitag 9 - 12 Uhr
Landesgesundheitsamt Stuttgart
0711 904-39555
werkstags 9 - 18 Uhr